Die Vorinstanz hat den Beschuldigten C.________ und A.________ in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO eine Genugtuung von jeweils CHF 500.00 zugesprochen (pag. 510 f.; pag. 592, S. 77 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). In Anbetracht der Tatsache, dass die beiden Beschuldigten vor oberer Instanz schuldig gesprochen wurden, rechtfertigt sich die Bezahlung einer Genugtuung nicht. VI. Verfügungen 19. Rechtskräftige Verfügungen Die vorinstanzlichen Verfügungen unter lit. E Ziff. 1 bis 4 sind in Rechtskraft erwachsen und damit nicht neu zu verfügen (pag. 512). 20. DNA und erkennungsdienstliche Daten