Die Verhandlung vom 1. April 2015 hat lediglich 1 Stunde und 20 Minuten gedauert. Rechnet man noch die telefonische Urteilseröffnung, die Vor- und Nachbereitung sowie den Weg dazu, ist ein Arbeitsaufwand für die mündliche Verhandlung vom 1. April 2016 von drei Stunden anstelle von fünf Stunden gerechtfertigt. Folglich ist das Honorar von Rechtsanwalt B.________ um zwei Stunden zu kürzen. Damit wird ihm eine amtliche Entschädigung in der Höhe von CHF 2‘625.05 (inkl. Auslagen und MwSt.) ausbezahlt. 18. Genugtuung