Vor oberer Instanz unterliegen beide Beschuldigten. Unter diesen Umständen haben sie die oberinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich zu tragen. In Anbetracht der Tatsache, dass der Aufwand für beide Beschuldigten praktisch gleich gross war, rechtfertigt sich die hälftige Auferlegung der Verfahrenskosten. C.________ und A.________ haben folglich je CHF 2‘500.00 (½ der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 5‘000.00) zu bezahlen. 17. Kosten der amtlichen Verteidigung