Von den vorinstanzlichen Verfahrenskosten wurden C.________ und A.________ je zu 20% der anteilmässigen gesamten Verfahrenskosten, ausmachend je CHF 2‘765.80, auferlegt (pag. 502 ff.; pag. 591, S. 76 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Für die schriftliche Urteilsbegründung wurde zusätzlich eine Gebühr von CHF 1‘000.00 in Aussicht gestellt (pag. 512). Die Ausscheidung der Verfahrenskosten von jeweils 20% auf die Beschuldigten C.________ und A.________ erachtet die Kammer als angemessen.