Bei einem Nettoeinkommen von CHF 4‘200.00 und einem Pauschalabzug von 20% ergibt dies ein Tagessatz in der Höhe von CHF 110.00. Folglich ist der Beschuldigte zu einer Geldstrafe von 290 Tagessätzen à CHF 110.00 zu verurteilen. A.________ ist vorbestraft, wobei seine Vorstrafe wie bereits ausgeführt bei der Zusatzstrafenbildung mitberücksichtigt wurde und ihm nicht noch einmal angerechten werden darf. Der Beschuldigte lebt in stabilen Verhältnissen und hat sich seit dem vorliegenden Verfahren nichts mehr zu schulden kommen lassen. Es ist folglich der bedingte Vollzug mit der minimalen Probezeit von zwei Jahren zu gewähren.