Auch das Verhalten nach der Tat und während dem Strafverfahren ist neutral zu werten. Der Beschuldigte hat sich kooperativ verhalten und ist nicht negativ aufgefallen. Sein Verhalten während dem Strafverfahren kann jedoch nicht als besondere Einsicht und Reue interpretiert werden (vgl. TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, in Trechsel/Pieth (Hrsg.), StGB PK, 2. Auflage, 2013, Art. 47 N 22). Der Beschuldigte hat weder Schulden noch Unterhalts- oder Unterstützungspflichten. Seine Strafempfindlichkeit ist nicht erhöht. Er verdient aktuell CHF 4‘200.00 netto (pag. 670).