Praxisgemäss wird die zu asperierende Strafe zu ungefähr zwei Dritteln an die Einsatzstrafe angerechnet. Folglich sind in casu 16 Strafeinheiten für die grobe Ver- 32 kehrsregelverletzung zu der Einsatzstrafe für den Raub von 300 Strafeinheiten hinzuzurechnen.