Gemäss Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS Richtlinien) ist für die Geschwindigkeitsüberschreitung auf der Autobahn eine Strafe von mindestens 12 Strafeinheiten vorgesehen (VBRS Richtlinien S. 21). Der Beschuldigte hat das Strafmass im Strafbefehl vom 28. April 2014 akzeptiert. Folglich geht auch die Kammer von dieser Strafe aus, zumal sie als angemessen erachtet werden kann. Sowohl für die Einsatzstrafe wegen Raubes wie auch für die grobe Verkehrsregelverletzung können Geldstrafen ausgefällt werden, womit Gleichartigkeit der Strafen vorliegt.