A.________ hat ebenfalls eventualvorsätzlich gehandelt. Seine Beweggründe waren dieselben wie jene von C.________ – er wollte eine Entschädigung für die verlorene Zeit. Die Vermeidbarkeit der Tat war ebenfalls gegeben gewesen. Obwohl der Eventualvorsatz leicht verschuldensmindernd ins Gewicht fällt, wird dies durch den verwerflichen Beweggrund und die Vermeidbarkeit des Handelns neutralisiert. Die subjektive Tatschwere ist folglich auch hier als neutral zu werten.