Zusammenfassend kann das objektive Tatverschulden auch bei ihm als leicht bezeichnet und mit einer Strafe von 300 Strafeinheiten sanktioniert werden. 15.3. Subjektive Tatschwere (subjektives Tatverschulden) Auch bezüglich der subjektiven Tatschwere kann weitestgehend auf das bisher zu C.________ Gesagte verwiesen werden (vgl. Ziff. IV. 14.3.).