31 Auch A.________ hat die Drohung gegenüber E.________ nicht selbst ausgesprochen. Nichts desto trotz hat er durch seine physische Präsenz die Wirkung der Drohung verstärkt. Es rechtfertigt sich folglich auch bei A.________ eine Strafe von 300 Strafeinheiten festzulegen. Auch bei A.________ ist die Art und Weise der Herbeiführung sowie die Verwerflichkeit des Handelns neutral zu gewichten (vgl. Ausführungen unter Ziff. IV.14.2.).