In casu stellt der Raub unmissverständlich die schwerste Straftat dar. Hierfür ist folglich eine Einsatzstrafe festzulegen. Diese ist danach unter Einbezug der groben Verkehrsregelverletzung asperierenderweise zu erhöhen zu einer hypothetischen Gesamtstrafe. Von dieser ist wiederum die rechtskräftige Strafe von in casu 26 Strafeinheiten abzuziehen. 15.2. Objektive Tatschwere (objektives Tatverschulden) Es kann weitestgehend auf das bereits zu C.________ Gesagte verwiesen werden (vgl. Ziff. IV.14.2.).