In Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB sind folglich die Strafen des Raubs und der groben Verkehrsregelverletzung zu asperieren, sofern gleichartige Strafen vorliegen. Dabei ist von der schwersten Straftat auszugehen und die Strafe anschliessend für das weitere Delikt angemessen zu erhöhen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöht werden. Dabei ist das Gericht an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB).