Das Bundesgericht hielt diesbezüglich fest (Urteil des Bundesgerichts 6B_390/2012 vom 18.2.2013 E. 4.3.1), dass bei der Bemessung der Zusatzstrafe nach Art. 49 Abs. 2 StGB das Gericht zunächst eine hypothetische Gesamtstrafe festsetzt. Es hat sich zu fragen, welche Strafe es ausgesprochen hätte, wenn es sämtliche Delikte gleichzeitig beurteilt hätte. Dabei hat es nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu verfahren. Anschliessend zieht es von dieser hypothetischen Gesamtstrafe die im früheren Urteil ausgesprochene Grund- oder Einsatzstrafe ab.