Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Das Bundesgericht hielt diesbezüglich fest (Urteil des Bundesgerichts 6B_390/2012 vom 18.2.2013 E. 4.3.1), dass bei der Bemessung der Zusatzstrafe nach Art. 49 Abs. 2 StGB das Gericht zunächst eine hypothetische Gesamtstrafe festsetzt.