Bei A.________ ist zu berücksichtigen, dass er mit Strafbefehl vom 28. April 2014 zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à CHF 100.00, ausmachend CHF 2‘000.00, unter Aufschub der Strafe mit Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren und zu einer Verbindungsbusse in der Höhe von CHF 600.00, verurteilt wurde (pag. 217 ff.). Der Beschuldigte überschritt am 1. September 2013, um 01.06