C.________ wird somit zu einer bedingten Geldstrafe in der Höhe von 290 Tagessätzen à CHF 110.00, ausmachend CHF 31‘900.00, wobei der Vollzug der Geldstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt wird sowie zu einer Verbindungsbusse in der Höhe von CHF 1‘100.00, unter Festlegung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen, verurteilt. 15. Betreffend A.________ 15.1. Allgemeine Ausführungen Es kann grundsätzlich auf die Ausführungen zu C.________ unter Ziff. IV.14.1. verwiesen werden.