Was die Voraussetzungen einer Verbindungsstrafe anbelangt, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 583 f., S. 68 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). In casu ist die Ausfällung einer Verbindungsbusse sachgerecht. Unter Berücksichtigung der gegen die beiden Mittäter F.________ und G.________ ausgefällten Verbindungsbussen erachtet die Kammer eine solche im Umfang von 10 Tagessätzen als angemessen und verhältnismässig. Folglich ist C.________ zu einer Verbindungsbusse von CHF 1‘100.00 zu verurteilen.