588, S. 73 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend kann darauf hingewiesen werden, dass das wichtigste Kriterium für die Wahl der Sanktion ihre Zweckmässigkeit, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz bilden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_449/2013 vom 22.10.2013 E. 1.7). C.________ ist nicht vorbestraft und es sind keine Verfahren gegen ihn hängig. Er hat offenbar aus dem vorliegenden Verfahren gelernt. Es liegen keine Gründe vor, welche die Ausfällung einer Freiheitsstrafe rechtfertigen würden. Somit ist eine Geldstrafe auszufällen.