Die Vorinstanz hat korrekterweise festgehalten, dass im Bereich der mittelschweren Kriminalität, das heisst für Strafen zwischen sechs Monaten und einem Jahr, das Strafrecht die Geldstrafe und Freiheitsstrafe vorsehe. Um dem Verhältnismässigkeitsprinzip genüge zu tun, stellt die Geldstrafe die vorrangige Strafe dar. Eine Freiheitsstrafe soll nur ausgesprochen werden, wenn die öffentliche Sicherheit durch kein anderes Mittel gewährleistet werden kann (pag. 588, S. 73 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).