Anlässlich dieser Anstellung hat C.________ einige Kurse (Selbstverteidigung, Handschellentechnik, Pfefferspraykurs) absolviert (pag. 127 f.; pag. 456 f.; pag. 665 f.). Er ist nicht vorbestraft (pag. 208). Gemäss seinen eigenen Angaben verdient C.________ CHF 4‘300.00.00 netto. Er hat weder Schulden noch Unterhaltspflichten (pag. 664; pag. 666; pag. 669). Der Beschuldigte hat sich im Strafverfahren grundsätzlich korrekt verhalten hat. Er hat wohl versucht, seine Rolle an der Beteiligung herunterzuspielen, was sein gutes Recht als Beschuldigter ist; er war jedoch kooperativ und ist nicht negativ aufgefallen.