Nach Festlegung der objektiven und subjektiven Tatschwere resultiert folglich eine Strafe von insgesamt 300 Strafeinheiten. Dies ist auch unter dem Aspekt der Gleichbehandlung mit den beiden rechtskräftig verurteilen Mittätern F.________ (13 Monate Einsatzstrafe für den Raub, vgl. pag. 575 ff., S. 60 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) und G.________ (11 Monate Strafe für den Raub; vgl. pag. 586 f., S. 71 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) angemessen (vgl. BGE 135 IV 191 bezüglich Gleichbehandlung von Mittätern). 14.4. Täterkomponenten