Die Vermeidbarkeit der Tat wäre klar gegeben gewesen. C.________ hätte sich ohne Probleme vom Geschehen distanzieren oder gar nicht erst aus dem Auto aussteigen können. Dieser Umstand ist grundsätzlich leicht verschuldenserhöhend zu gewichten. Nach dem Gesagten ist die subjektive Tatschwere insgesamt als neutral zu werten.