Zusammenfassend kann das objektive Tatverschulden als leicht bezeichnet und mit einer Strafe von 300 Strafeinheiten sanktioniert werden. 14.3. Subjektive Tatschwere (subjektives Tatverschulden) In Bezug auf die Willensrichtung, die Beweggründe und Ziele von C.________ ist festzuhalten, dass dieser eventualvorsätzlich gehandelt hat. Dies ist leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen. Die Tatsache, dass der Beweggrund für den Raub darin gelegen hat eine Entschädigung für die verlorene Zeit zu erhalten, wiegt diese leichte Verschuldensminderung teilweise wieder auf.