Die Art und Weise der Herbeiführung ist eher spontan, aus der Situation hinaus entstanden. Es war ein eher geringeres Mass an krimineller Energie vorhanden. Der Beschuldigte hat den Vorfall weder geplant, noch lange Zeit vorbereitet. Dies alles ist neutral zu bewerten. Bezüglich der Verwerflichkeit des Handelns ist jedoch festzuhalten, dass unverständlich ist, weshalb sich der Beschuldigte nicht vom Geschehen distanziert oder eingegriffen hat. Zugunsten des Beschuldigten muss festgehalten werden, dass er nicht mittels direkter Gewalt auf das Opfer eingewirkt hat. Die Verwerflichkeit des Handelns ist folglich neutral zu gewichten.