Dem Raub vorausgegangen war dabei eine regelrechte Verfolgungsjagd, an welcher E.________ zu Beginn jedoch mindestens teilweise mitverantwortlich war. Bezüglich C.________ ist festzuhalten, dass er die Drohung gegenüber E.________ nicht selbst ausgesprochen hat. Er hat die Wirkung der Drohung durch seine physische Präsenz jedoch untermauert und verstärkt. In Anbetracht des Gesagten und der Mindeststrafandro- 27 hung von 180 Tagessätzen erachtet die Kammer hierfür eine Strafe von 300 Strafeinheiten als angemessen.