Aufgrund des Deliktsbetrages ist von einer vergleichsweisen leichten Verletzung des Rechtsguts auszugehen. Es wurden CHF 100.00 erbeutet. Zudem trug E.________ keine physischen Verletzungen davon. Er sah sich beim Vorfall jedoch mit vier Personen konfrontiert, welche ihm nicht nur mengenmässig sondern auch körperlich massiv überlegen waren. Es ist offensichtlich, dass ein derartiger Vorfall für das Opfer psychisch belastend wirkt. E.________ wurde bedroht, dass ein Schlagstock eingesetzt würde, wenn er nicht kooperiere. Dem Raub vorausgegangen war dabei eine regelrechte Verfolgungsjagd, an welcher E._____