Vorliegend sind ausgehend vom Strafrahmen nach Art. 140 Ziff. 1 StGB – Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen – anhand der Tatkomponenten die für den vorliegenden Fall massgebenden straferhöhenden und strafmindernden Umstände zu gewichten und letztlich eine verschuldensangemessene Strafe festzusetzen. Es liegt kein Fall vor, bei welchem der ordentliche Strafrahmen unter- oder überschritten werden muss (vgl. BGE 136 IV 55 E.5). 14.2. Objektive Tatschwere (objektives Tatverschulden)