Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich sowohl A.________ als auch C.________ des Raubes, begangen am 19. Januar 2014 in Rubigen, zum Nachteil von E.________ gemeinsam mit F.________ und G.________ schuldig gemacht haben. Sie haben ihren Tatbeitrag geleistet, indem sie physische Präsenz und damit ein von einer geschlossenen Gruppe geäussertes Drohgebilde aufgebaut haben. Sie haben, nachdem sie aus dem Auto ausgestiegen und gemeinsam mit F.________ und G.________ E.________ zur Rede gestellt haben, zumindest