_ zu nötigen, um Geld zu erhalten, nicht aus dem Auto ausgestiegen wären. Denn wie hätten die Beschuldigten zu Geld kommen wollen, wenn nicht mit einer Drohung. Dass dies – obwohl keine Berechtigung für eine Entschädigung bestand – nur mittels freundlicher und netter Bitte geschehen würde, ist nicht anzunehmen.