Es ist in dubio davon auszugehen, dass nicht bis ins hinterste Detail abgesprochen wurde, wie genau gegenüber E.________ Gewalt angewandt oder angedroht werden soll. Dies verhindert aber nicht die Möglichkeit einer Mittäterschaft. Denn auch bei spontanen, nicht geplanten Aktionen oder unkoordinierten Straftaten ist Mittäterschaft möglich (Urteil des Bundesgerichts 6B_208/2015 vom 24.8.2015 E. 12.2 und BGE 138 IV 113 E. 2.2). Schliesslich ist nach dem Gesagten klar, dass sowohl A.________ wie auch C.________ zweifellos davon ausgegangen sind, dass man E.________ einschüchtern und allenfalls bedrohen würde, damit ihnen dieser eine Entschädigung in Form von Geld geben würde.