Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Obergerichts, wonach – auch wenn unklar ist, ob die Beschuldigten ursprünglich zusammen den Tatentschluss gefasst haben – bei einer Tat, die spontan ihren Lauf nimmt, der konkludente Tatentschluss, im Sinne eines spontanen Mitwirkens, ausreicht (vgl. Urteil des Obergerichts SK 14 290 vom 16. Januar 2015 E. II.1.2.c) 13. Subjektiver Tatbestand / Mittäterschaft