Zwar ist den Ausführungen der Verteidiger zu folgen, dass die Beschuldigten nicht zu aktivem Eingreifen verpflichtet gewesen wären. Indem sie sich jedoch nicht aktiv vom Geschehen mit E.________ distanziert haben, gemeinsam aus dem Auto ausgestiegen, gemeinsam zum Auto von E.________ gegangen und sich gemeinsam mit E.________ wieder etwas entfernt haben, um diesen einzuschüchtern, muss von Tatbeteiligung gesprochen werden. Bei einer deutlichen Überlegenheit von vier gegen einen – noch dazu von vier kräftig gebauten Männern gegenüber einem schmächtigen E.________ muss klar von einer deutlichen Rolle gesprochen werden.