_ und C.________ war folglich bereits mit ihrer körperlichen Anwesenheit und der daraus folgenden Einschüchterung von E.________ gegeben. Es war nicht nötig, dass diese selbst auch noch eine Drohung aussprechen mussten. Dies gilt umso mehr, als gemäss Beweisergebnis F.________, G.________, A.________ und C.________ relativ eng beieinander standen und so unmissverständlich als Gesamtheit und Gruppe gewirkt haben müssen. Zwar ist den Ausführungen der Verteidiger zu folgen, dass die Beschuldigten nicht zu aktivem Eingreifen verpflichtet gewesen wären.