2013, N. 17 zu Art. 139). Bei einem Raub in einer Gruppe stellt nur schon die reine Anwesenheit (eines weiteren Täters) einen wesentlichen Tatbeitrag dar, da bereits die zahlenmässige Übermacht der Täter das Opfer beeindrucken soll (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB 130216 vom 17.10.2013 E. 3.1).