Des Raubes macht sich strafbar, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht (Art. 140 Ziff. 1 StGB). Sowohl F.________ als auch G.________ wurden rechtskräftig wegen Raubes verurteilt. Es kann hierzu auf die treffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 544 ff., S. 29 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): In casu stellt sich die Frage, ob sich C.________ und A.________ durch ihr Verhalten als Mittäter schuldig gemacht haben.