20 Die Kammer kann sich den Ausführungen der Vorinstanz in diesem Punkt unter Berücksichtigung des bereits Ausgeführten sowie nachstehender Ausführungen ebenfalls nicht anschliessen. Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass F.________, G.________, A.________ und C.________ bereits bei der Fahrt nach Rubigen gemeinsam beschlossen haben, E.________ Geld abzuknöpfen. Die Vorinstanz geht davon aus, dass weder A.________ noch C.________ mittels Gewalt bzw. Androhung von Gewalt Geld an sich nehmen wollten. Eine solche Einschätzung der Lage erscheint lebensfremd. Die Auffassung der Vorinstanz würde ja im-