19 schreiten. Alleine aus dem Umstand, dass die Beiden nicht interveniert und später einen Teil der Beute entgegengenommen hätten, könne nicht darauf geschlossen werden, dass sie das Geld mittels Androhung von Gewalt hätten fordern wollen (pag. 542 ff., S. 27 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).