9.6. Die Vorinstanz kam bei der Beantwortung der Frage, ob F.________, G.________, A.________ und C.________ E.________ unter Androhung von Gewalt Geld abnehmen wollten, zum Ergebnis, dass sowohl F.________ als auch G.________ Geld unter Androhung von Gewalt von E.________ abnehmen wollten. Sie beide seien massgeblich am Gespräch mit E.________ beteiligt gewesen. Dies stimme jedoch nicht betreffend A.________ und C.________. Bezüglich A.________ sei zwar davon auszugehen, dass er die Diskussion über die Geldforderung im Auto mitbekommen habe.