C.________ hat selber darauf hingewiesen, dass sie gemeinsam («wir») Geld fordern und fragen wollten, was das alles solle (pag. 123, Z. 189 f.; pag. 123, Z. 191; pag. 123, Z. 196 f.; pag. 125, Z. 260.). Er äusserte folglich klar, dass es eine gemeinschaftliche Sache gewesen und keineswegs alleine durch F.________ beschlossen worden sei. Die Ausführungen von Rechtsanwalt D.________, wonach C.________ im Auto hinten gesessen sei und daher die Gespräche über das Geld nicht habe mithören können, sind damit widerlegt.