9.5. In Bezug auf die Frage, ob sich F.________, G.________, A.________ und C.________ über die Geldabnahme bereits vorgängig abgesprochen haben oder nicht, ist auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen. Sie kam aufgrund der Aussagen der Beteiligten zum Schluss, dass bereits im Auto abgesprochen worden sei, dass von E.________ Geld gefordert werde. Nicht abgesprochen sei hingegen gewesen, wie die Geldforderung gestellt und mit welchen Mitteln diese allenfalls durchgesetzt werden sollte (pag. 541 f., S. 26 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).