Die Kammer geht demnach – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz – davon aus, dass sich sowohl C.________ als auch A.________ in unmittelbarer Nähe zu F.________, G.________ und E.________ befunden haben, ansonsten sie die stattgefundenen Gespräche nicht hätten mitverfolgen und so detailliert wiedergeben können. Ihre Standorte hatten zur Folge, dass E.________ die beiden Beschuldigten als Teil der Vierergruppe F.________-G.________-C.________- A.________ wahrgenommen hat.