89, Z. 210 ff.). Die Tatsache, dass er bei den beiden ersten Einvernahmen diese Gesprächsabschnitte wiedergeben konnte, zeigt deutlich auf, dass er nicht so weit weg gestanden haben kann, wie geltend gemacht. Er konnte die Gespräche hören und mitverfolgen. Dies umso mehr, als er ja selbst zu Protokoll gibt, alles beobachtet haben zu wollen (pag. 89, Z. 206). Es kann sich folglich nur um eine Schutzbehauptung handeln, wenn er vorbringt, dass er nicht alles mitbekommen habe. A.________ scheint realisiert zu haben, dass er sich in seinen Aussagen verzettelt hat.