79, Z. 154 f.). Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme bestätigte er, dass er gehört habe, dass «F.________ den Subarufahrer gefragt habe, was das solle und was ihm einfalle. […] Ich glaube von F.________ kam dann, dass er uns etwas geben solle als Entschädigung. […] Er sagte zuerst, er hätte nichts, da sie zuvor im Ausgang gewesen seien. F.________ sagte es sei gut aber das nächste Mal solle er aufpassen und so. Der Fahrer ist dann zurückgelaufen, aber kam plötzlich wieder und hat F.________ CHF 100.00 gegeben» (pag. 89, Z. 210 ff.).