Daher sei davon auszugehen, dass er der Dritte gewesen sei, der von E.________ wahrgenommen worden sei. A.________ habe demnach noch weiter weggestanden (pag. 539 ff., S. 24 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Kammer kann sich den Ausführungen der Vorinstanz, dass sich lediglich C.________ in der Nähe von F.________, G.________ und E.________ befunden und sich A.________ deutlich weiter weg befunden haben soll, nicht anschliessen. Im Nachfolgenden wird aufgezeigt, dass sowohl C.________ als auch A.________ in Hörweite zu E.________, F.________ und G.________ gestanden sind.