Die Vorinstanz führte zur Beantwortung dieser Beweisfrage aus, dass gestützt auf die widerspruchsfreien und konstanten Aussagen von E.________ – welche von F.________, A.________ und schliesslich auch von C.________ bestätigt worden seien – davon auszugehen sei, dass F.________ und G.________ das Gespräch mit E.________ geführt haben. Mindestens A.________ oder C.________ sei in unmittelbarer Nähe und der Andere deutlich weiter weg gestanden. Aufgrund der Aussagen von C.________ sei darauf zu schliessen, dass er die Diskussion selber mitbekommen habe. Daher sei davon auszugehen, dass er der Dritte gewesen sei, der von E._____