_) hervorgenommen und gezeigt worden ist. F.________ besitzt nachweislich einen Schlagstock, der nur wenige Wochen später – am 22. April 2014 – anlässlich einer Polizeikontrolle bei ihm im Kofferraum gefunden wurde (pag. 51 ff.). Rein aus diesem Umstand kann jedoch nicht darauf geschlossen werden, dass besagter Schlagstock auch am 19. Januar 2014 tatsächlich mitgeführt worden ist. 9.3. Übergab E.________ das Geld (CHF 100.00) freiwillig oder aus Angst aufgrund der erwähnten Androhung?