15 Zugunsten der beiden Beschuldigten ist davon auszugehen, dass weder der Schlagstock noch ein Schlagring von den Beteiligten (F.________, G.________, A.________ oder C.________) hervorgenommen und gezeigt worden ist. F.________ besitzt nachweislich einen Schlagstock, der nur wenige Wochen später – am 22. April 2014 – anlässlich einer Polizeikontrolle bei ihm im Kofferraum gefunden wurde (pag.