Bei dieser Beweisfrage kann die Kammer auch auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verweisen (pag. 535 ff., S. 20 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Sie kam zum Schluss, dass sich F.________, G.________, A.________ und C.________ alle zusammen um das Thema Schlagstock gedrückt und dieses im freien Bericht unerwähnt gelassen haben. Erst auf konkrete Nachfrage hin haben sie diesen Aspekt teilweise eingestanden. Zum Schluss sei aber von allen vieren nicht mehr bestritten worden, dass das Wort Schlagstock gefallen sei. Die konstanten, widerspruchsfreien und logisch-nachvollziehbaren Aussagen von E._