Staatsanwältin J.________ hat jedoch zutreffend ausgeführt, dass nur auf den ersten Blick erstaunlich sei, dass der Privatkläger am Anfang nur drei Personen und erst später deren vier erwähnt habe. Es gälten nämlich keine starren Regeln für die Aussagen- und Beweiswürdigung. Der Privatkläger sei gestresst gewesen und habe sich auf F.________ konzentriert, da dieser mit ihm gesprochen habe. Daher könne den ersten Aussagen des Privatklägers kein entscheidendes Gewicht zugemessen werden, zumal er auch gesagt habe, dass ein bis zwei Männer etwas weiter hinten gestanden seien (pag. 687). Den Ausführungen der Staatsanwältin ist zu folgen. Schliesslich erwähnte E.___